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Ein Lob an den Richter

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yogi


Anmeldedatum: 08.04.2007
Beiträge: 949

BeitragVerfasst am: 17.05.2002, 14:07    Titel:  Ein Lob an den Richter  

Ein Lob an den Richter finde ich.

Gruß Yogi
www.ecards-post.de

Abgrenzung genügt
17.05.2002

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs wird im Volltext von "bonnanwalt" Boris Höller veröffentlicht. Er bezeichnet das Urteil als "kleine Sensation", denn es besagt unter anderem, dass im Fall einer Gleichnamigkeit nicht unbedingt auf eine Domain verzichtet werden muss. Die oft zitierte Verwechslungsgefahr kann auch durch einen Hinweis auf den Gleichnamigen ausgeräumt werden.

http://aktuell.bonnanwalt.net/show.asp?news
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/BGHIZR317-99.html


Im aktuellen Fall hatte die Patentanwaltskanzlei Vossius & Partner gegen den ehemaligen Gründer der Kanzlei, seine Schwiegertochter sowie seinen Sohn geklagt. Anlass der Klage war die Domain vossius.de, die vom Sohn für die von den drei Beklagten betriebene Rechtsanwaltskanzlei registriert worden war. Der Vater hatte Anfang der 90er im Rahmen seines Ausscheidens aus der Sozietät der Beibehaltung des Namens Vossius und Partner zugestimmt.

Die Kanzlei Vossius & Partner nutzte damit den Namen Vossius als Kanzleibezeichnung und sah in der Benutzung des gleichen Namens für die Kanzlei der Beklagten eine prioritätsjüngere Nutzung. Um Verwechslungen abzumildern, müsse der Name (und auch die Domain) um unterscheidungskräftige Zusätze erweitert werden.

Dem stimmte das Gericht im Grunde zu. Doch da der Name auch der Eigenname der Beklagten ist, stelle der Fall eine Besonderheit dar. Um der Pflicht zur Rücksichtnahme zu genügen, könne beispielsweise die Domain volkervossius.de genutzt werden.

Allerdings bestehe nach einer Interessenabwägung kein Grund zum Verbot der Domain vossius.de oder zur Aufgabe ihrer Nutzung. Um dem Gebot der Rücksichtnahme zu genügen, reiche schon ein Hinweis auf der Startseite, dass es sich nicht um die Kanzlei Vossius & Partner handele.

Zweckmäßigerweise - "wenn die Kläger an einem solchen Hinweis interessiert sind" - könne zusätzlich angegeben werden, wo deren Site im Internet zu finden ist. Ein Link kann also auch nicht schaden.

Das Urteil dürfte sich auch auf zukünftige Entscheidungen auswirken, in denen es um die Nutzung von Eigennamen als Domains geht. Wenn dieser Eigenname gleichnamig mit beispielsweise einer Geschäftsbezeichnung oder Marke ist, kann die Nutzung nicht mehr zwingend verboten werden. Es reicht dann, auf die Seite des Gleichnamigen hinzuweisen und sich von diesem abzugrenzen.

Eigentlich schade, dass für diese Einsicht eigens der BGH bemüht werden musste.

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